| 
                              | 
                          
                          
                            1.  | 
                            
                              Sachverständiger oder „Freier Sachverständiger“   diese Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt. Es handelt sich um  selbsternannte Sachverständige. 
                              | 
                          
                          
                             | 
                              | 
                          
                          
                            2.  | 
                            
                              Allgemein vereidigter Sachverständiger. Dies ist       ein Sachverständiger der für ein einzelnes Gericht als Sachverständiger  vereidigt wurde. Außerhalb dieses bestimmten
                                Bereiches ist dieser Sachverständige dem  „Freien Sachverständigen“  gleich  zustellen.   
                              | 
                          
                          
                             | 
                              | 
                          
                          
                            3.  | 
                            Anerkannter       Sachverständige Dies sind Sachverständige die von Bundes oder Landesbehörden einzelne Aufgabenbereiche  übertragen bekommen. 
                              Regelüberwachungen des TÜV z.B. sind  solche hoheitlichen Aufgaben.  | 
                          
                          
                             | 
                              | 
                          
                          
                            4.  | 
                            Öffentlich bestellter und vereidigter       Sachverständiger. Der Missbrauch dieses Titels ist strafrechtlich  geschützt nach 123a StGB (Strafgesetzbuch); die öffentliche Bestellung gewährleistet,  dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Fachmann mit überdurchschnittlichen  Kenntnissen auf seinem Fachgebiet handelt, der  nach einem Ausleseverfahren der ihn  bestellenden Körperschaft des öffentlichen  Rechts auf absolute Neutralität und  Objektivität vereidigt ist.   | 
                          
                          
                             | 
                              | 
                          
                          
                             | 
                            Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige stellt nicht nur die Königsdisziplin des Sachverständigenwesens  dar, sondern gewährleistet neben überdurchschnittlichen Fachwissen und fachlicher  Kompetenz auch eine  maximale  Rechtssicherheit. Gutachten von freien Sachverständigen sind fast immer nicht  justiziabel und werden von Gerichten, Versicherungen oder Behörden nicht  akzeptiert. Die Vergütung des öffentlich bestellten und vereidigten  Sachverständigen regelt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und  Sachverständigen JVEG. Der Sachverständige rechnet nach dieser Gebührenordnung  seine Tätigkeit ab, die sich weder am Wert des Objektes  noch an dem Streitwert orientiert.  Objektivität bei der Ermittlung der Schadenshöhe oder des Streitwertes ist  somit gewährleistet.  Vermeiden Sie  Kosten und unnötigen Ärger und wählen direkt den     | 
                          
                          
                            |   | 
                              | 
                          
                          
                            |   | 
                            
                                 Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen    
                             | 
                          
                          
                            |   | 
                              |